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Vermögensschadenhaftpflicht

Berufs-Haftpflicht-Versicherung für Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 01.08.2018 besteht für Wohnimmobilienverwalter die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufs-Haftpflicht-Versicherung. Zu den Wohnimmobilienverwaltern zählen sowohl WEG- als auch Miet-Verwalter. Deren Tätigkeit wird fortan unter einen gewerberechtlichen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Eine Voraussetzung dieser Erlaubniserteilung ist der Nachweis einer speziellen Berufs-Haftpflicht-Versicherung. Durch diese Versicherung sollen Kunden vor den potentiellen Gefahren geschützt werden, die mit einer Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter verbunden sein können. Bis zum 01. März 2019 haben WEG- und Miet-Verwalter, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen bereits am Markt tätig waren, noch Zeit, um die gewerberechtliche Erlaubnis zu beantragen und die benötigte Versicherung nachzuweisen. Für alle anderen Wohnimmobilienverwalter, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, gilt eine sofortige Erlaubnispflicht.

Welche Anforderungen gelten für die Berufs-Haftpflicht-Versicherung?

Die gesetzlich geforderte Mindest-Versicherungssumme beträgt 500.000 EUR je Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Schadenfälle innerhalb eines Versicherungsjahres. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, höhere Deckungssummen zu vereinbaren. WEG- und Miet-Verwalter müssen ihre bestehenden Vermögensschaden-Haftpflicht-Verträge nun anpassen lassen. Diese Anpassung ist allein deshalb erforderlich, weil künftig eine separate Deckungssumme in vorstehend genannter Höhe für die - sich aus der Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergebenden - Haftpflichtgefahren zur Verfügung stehen muss.

Warum genau muss meine bestehende Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung angepasst werden?

Weil die bestehenden Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherungsverträge den Anforderungen der neuen Pflichtversicherung regelmäßig nicht genügen. Dies hat folgende Gründe:

  • Die Versicherungssumme ist zu gering.
  • Es gilt noch keine unbegrenzte Nachhaftung vereinbart.
  • Es ist pauschal jede Form der Immobilienverwaltung versichert, oder es sind weitere Tätigkeiten mitversichert.

Insbesondere der letzte Punkt wird zumeist auf bestehende Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherungen für „Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter“ zutreffen. Aber auch die Risiken infolge weiterer Tätigkeiten, wie z. B. derjenigen als Immobilienmakler, dürfen zumindest den Teil der Versicherungssumme nicht beanspruchen, der ausschließlich und zwingend für die neue Pflichtversicherung zur Verfügung zu stehen hat. In solchen Fällen muss daher eine separate Versicherungssumme vereinbart werden.

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